II. der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Mit Gesuch vom 8. Februar 2024 meldete sich A. (nachfolgend: der Versicherte oder Beschwerdeführer), geboren am xx.xx.xxxx, zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. 6/26). Am 27. März 2024 wies die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden das Gesuch ab, unter Verweis darauf, die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) werde überschritten (act. 6/17).