23 Abs. 2 AT) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass total ein Betrag von Fr. 2'023.65 resultiert. Die Versicherte ist zur Rückzahlung der gewährten Entschädigung verpflichtet, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 25 Abs. 3 VRPG). Seite 12 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.