Vorliegend hat man es mit einem durchschnittlich leichten Fall zu tun. In diesem Sinne ist bei der Berechnung des Honorars von RA AA. als Grundlage der Parteientschädigung von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'800.--. Hinzu kommen eine Entschädigung für die Barauslagen von praxisgemäss pauschal 4 % (Art. 23 Abs. 2 AT) sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass total ein Betrag von Fr. 2'023.65 resultiert.