5. 5.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend rechtfertigt es sich, eine Gebühr von Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese von der unterliegenden Versicherten zu tragen (Art. 19 Abs. 3 VRPG). Die von der Beschwerdeführerin geschuldete Gerichtsgebühr wird im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen der Staatskasse belastet. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Art. 25 Abs. 3 VRPG).