4.3 In Würdigung der gesamten Sachlage gelangt man vorliegend – insbesondere mit Blick auf das oberwähnte bundesgerichtliche Präjudiz 9C_160/2020 vom 24. August 2020 – zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht entschieden hat, der Versicherten bzw. deren Mutter wäre ein Umzug in eine geeignetere Wohnung zumutbar. Zunächst ist der IV-Stelle zuzustimmen, dass die Versicherte in I. noch nicht stark verwurzelt sein kann. Sie wohnt erst seit Dezember 2023 an der jetzigen Adresse in I. In den Jahren davor hatte sie mehrfach den Wohnsitz gewechselt; es sei diesbezüglich auf die nämlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.