Seite 10 Hilfsmittel nicht gewährleistet ist, so muss dies grundsätzlich als Verletzung der Schadenminderungspflicht qualifiziert werden, die den Anspruch auf einen Treppenlift als Hilfsmittel ausschliesst (Urteile des Bundesgerichts 9C_293/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3 und 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4). Zu einem anderen Ergebnis führte in einem weiteren Fall, dass die Kosten der Anpassungen relativ gering waren und es sich um den ersten Wohnungswechsel seit 18 Jahren handelte (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2016 vom 19. April 2017 E. 4.2; vgl. zum Ganzen MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des