Die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung präsentiert sich wie folgt: Einerseits ist ein Versicherter im Rollstuhl nicht ohne Weiteres verpflichtet, als behinderungsangepasste Wohnmöglichkeit eine Etagenwohnung zu suchen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 7). Andererseits besteht gegebenenfalls kein Anspruch auf ein "Rollstuhlgängigmachen der Wohnung", wenn dem Versicherten eine Auswahl erschwinglicher, rollstuhlgängiger Wohnungen an etwas schlechterer Lage offensteht, deren Anpassung gesamthaft mit weit geringeren Kosten verbunden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_160/2020 vom 24. August 2020 E. 4).