Sie beruft sich namentlich darauf, es könne ihr rechtsprechungsgemäss gestützt auf die Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden, einen anderen Wohnort zu suchen. Was letzteres betrifft, gilt es freilich zu differenzieren. Grundsätzlich ist es zutreffend, dass die Schadenminderungspflicht und die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in einem Spannungsfeld zueinander stehen können (vgl. dazu auch oben E. 2.3). Die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung präsentiert sich wie folgt: