Die Mutter habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, dass sich ein Grossteil ihrer sozialen Kontakte an ihrem derzeitigen Wohnsitz befände, und dass aus diesem Grund kein Umzug an einen weiter entfernten Wohnort in Betracht gezogen werden könne. Was die IV-Stelle angeht, so hat diese im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt, der Versicherten bzw. ihrer Mutter wäre ein Umzug in eine besser geeignete, hindernisfreie Wohnung zumutbar. Die Beschwerdeführerin stellt dies in Abrede. Sie beruft sich namentlich darauf, es könne ihr rechtsprechungsgemäss gestützt auf die Schadenminderungspflicht nicht zugemutet werden, einen anderen Wohnort zu suchen.