Seite 9 4.2 Entscheidend in Bezug auf die Frage, ob es als verhältnismässig erscheint, wenn die IV die fraglichen baulichen Massnahmen (Hebebühne inkl. bauliche Änderung und Rollstuhlrampe) zu finanzieren hat, ist, ob die Beschwerdeführerin auf die betreffende Wohnung zwingend angewiesen ist, oder ob es für sie möglich und zumutbar erscheint, in eine andere Wohnung zu ziehen, bei der keine oder wesentlich weniger aufwendige Umbauarbeiten anfallen. Die SAHB hat sich dazu in ihrer Beurteilung nicht konkret geäussert.