Die SAHB wies darauf hin, dass das betreffende Mehrfamilienhaus "in jeglichen Bereichen nicht rollstuhlgängig" sei. Die Raumverhältnisse am Wohnungseingang sowie in das in der Wohnung befindliche Badezimmer (ohne Toilette) könnten als sehr beengt bezeichnet werden. Weiter sprach die SAHB von unter Umständen "gesamtheitlichen hohen Aufwendungen", welche im vorliegenden Fall erforderlich werden könnten (evtl. zusätzliche Anpassung des Badezimmers sowie der Toilette, Anpassung der Zugangstüren der Wohnung und des Hauszugangs, Anpassung der Türschwellen usw.).