4. 4.1 Es ist soweit unbestritten, dass die SAHB in ihrem Abklärungsbericht (act. 5.1/42) die Installation einer Hebebühne inkl. erforderliche bauliche Änderungen sowie das Erstellen einer Zufahrtsrampe als verhältnismässig qualifiziert und die Voraussetzungen für eine entsprechende Kostenübernahme durch die IV als erfüllt angesehen hat. Es stellt sich freilich die Frage, ob der vorgeschlagene Umbau der Wohnung den Anforderungen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit wirklich gerecht wird (vgl. dazu oben E. 2.2). Die SAHB wies darauf hin, dass das betreffende Mehrfamilienhaus "in jeglichen Bereichen nicht rollstuhlgängig" sei.