3.3 Bezüglich Hebebühne inkl. bauliche Änderung sowie eine Rollstuhlrampe verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 19. November 2024 die Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs. Sie erörterte zusammenfassend, eine zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung liege hier aus mehreren Gründen nicht vor. Namentlich führte sie aus, dass der Versicherten bzw. deren Mutter ein Umzug in eine besser geeignete, hindernisfreie Wohnung zumutbar wäre (act. 5.1/83).