Sie hielt zunächst fest, im vorliegenden Fall sei es erforderlich, dass eine spezielle Hebebühne angeschafft werde, welche es ermögliche, dass der Höhenunterschied zwischen Hauseingangsbereich und der im Hochparterre befindlichen Wohnung von der Versicherten in bzw. mit einem Elektrorollstuhl überwunden werden könne. Hinsichtlich der offerierten speziellen und verhältnismässig kostenintensiven Hebebühne sei anzumerken, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten sowie der erforderlichen Hilfsmittelkonstellation (Elektrorollstuhl und Klientin wiesen ein Gesamtgewicht von über 300 kg auf) keine anderweitige Hilfsmittelversorgung in Betracht gezogen werden könne bzw. möglich sei.