c) Im Folgenden nahm die SAHB zu den angebotenen Hilfsmitteln und baulichen Änderungen Stellung. Sie hielt zunächst fest, im vorliegenden Fall sei es erforderlich, dass eine spezielle Hebebühne angeschafft werde, welche es ermögliche, dass der Höhenunterschied zwischen Hauseingangsbereich und der im Hochparterre befindlichen Wohnung von der Versicherten in bzw. mit einem Elektrorollstuhl überwunden werden könne.