vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht. Nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Hilfsmittelversorgung einerseits und dem damit verfolgten Eingliederungszweck andererseits vermag Unverhältnismässigkeit zu begründen. Wenn zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels ein offensichtliches Missverhältnis besteht, hat die Invalidenversicherung dafür nicht aufzukommen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 720 23 26 / 215 vom 25. September 2023 E. 8.4, mit Verweisen).