Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, die auf grundrechtlich geschützte Betätigungen der versicherten Person zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten.