Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, die unter dem Titel der Schadenminderungspflicht an eine versicherte Person gestellt werden, aber nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden.