BGE 134 V 107 f. E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_463/08 vom 30. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).