D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 gelangte die Versicherte, vertreten durch RA AA. beschwerdeweise ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 23. Januar 2025 erstattet (act. 4). Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. E. Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA AA. gewährt (act. 6). Erwägungen