C. Mit Vorbescheid vom 26. September 2024 hielt die IV-Stelle gegenüber der Versicherten fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine Hebebühne inkl. bauliche Änderung sowie eine Rollstuhlrampe (act. 5.1/68). Am 24. Oktober 2024 liess die Versicherte durch "C." dagegen einen Einwand erheben (act. 5.1/80). Am 19. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (act. 5.1/83).