Das Revisionsgesuch ist jedoch noch nicht rechtskräftig beurteilt. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass die Abklärungen der IV-Stelle bezüglich der Erforderlichkeit einer lebenspraktischen Begleitung vom 1. Februar 2023 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2024 überholt waren. Nähere Auseinandersetzungen mit dem Rentenrevisionsverfahren erübrigen sich hier damit. 4.8.6 Im Sinne des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Versicherten auf lebenspraktische Begleitung in korrekter Weise verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.