Es fehlt eine Auseinandersetzung mit zentralen Aspekten, konkret namentlich mit der Frage, inwieweit eine bestimmte Dritthilfe wirklich absolut notwendig ist, um ein selbständiges Wohnen des Versicherten zu gewährleisten. Ebenso wird der Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen, obwohl es dieser wie gesehen in der Hand hätte, bestimmte Abläufe in seinem Haushalt so einzurichten, dass ein Hilfebedarf im IV-rechtlichen Sinne entfällt.