Es erscheint fraglich, ob dies zutrifft. Selbst wenn man dem Versicherten folgt, ist jedenfalls festzustellen, dass H. mit seinen Angaben vom 7. März 2024 die Notwendigkeit eines Heimeintritts im Falle ausbleibender Unterstützung nicht konkret zu belegen vermag. Die betreffende Beurteilung präsentiert sich als sehr summarisch. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit zentralen Aspekten, konkret namentlich mit der Frage, inwieweit eine bestimmte Dritthilfe wirklich absolut notwendig ist, um ein selbständiges Wohnen des Versicherten zu gewährleisten.