H. kreuzte diesbezüglich ein "Ja" an und begründete dies damit, die Selbstversorgungskapazität sei im motorischen Bereich deutlich eingeschränkt (act. 2.3). Vorliegend sind nach dem Gesagten zwei Stellungnahmen von H. dokumentiert, die bezüglich der Frage der Notwendigkeit eines Heimeintrittes unterschiedliche Aussagen machen. Der Versicherte sieht dies darin begründet, dass H. im Rahmen der ihm von der Rechtsvertreterin unterbreiteten Fragen speziell darauf hingewiesen worden sei, bei der Frage eines Anspruchs auf lebenspraktische Begleitung sei entscheidend, ob das Ausbleiben der Unterstützung einer Drittperson einen Heimeintritt zur Folge habe. Es erscheint fraglich, ob dies zutrifft.