7.2/135, S. 1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Versicherte dann eine neue Stellungnahme von H. vor, die auf den 7. März 2024 datiert ist. Der Allgemeinmediziner äusserte sich darin zu mehreren Fragen der Rechtsvertretung des Versicherten. Eine davon lautete, ob mit Ausbleiben der Unterstützung von Drittpersonen, im vorliegenden Fall insbesondere ohne die Hilfe der Mutter des Versicherten, ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre. H. kreuzte diesbezüglich ein "Ja" an und begründete dies damit, die Selbstversorgungskapazität sei im motorischen Bereich deutlich eingeschränkt (act.