Wenn sich durch die Verwendung gängiger Hilfsmittel ein Heimeintritt verhindern lässt, kann der Beschwerdeführer der Invalidenversicherung nicht vorwerfen, sie vereitele in unzulässiger Weise ihm zustehende gesetzliche Ansprüche. Im Übrigen vermögen entgegen dem Versicherten auch die Einschätzungen des Hausarztes H. den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Zweifel zu ziehen. Im Vorbescheidverfahren hatte der Beschwerdeführer einen Einwand durch H. mit Datum vom 18. Oktober 2023 einreichen lassen. Letzterer hielt namentlich fest, die beim Versicherten bestehenden Einschränkungen begründeten aktuell noch keinen Heimeintritt (act. 7.2/135, S. 1).