Bei den oben in Bezug auf den Beschwerdeführer für zumutbar erklärten Hilfestellungen wie den Einsatz eines Staubsaugerroboters mit Wischfunktion, eines Waschturms oder den Einkauf mittels Heimlieferungsservice handelt es sich keinesfalls um unkonventionelle Vorkehrungen, sondern es werden diese auch von vielen gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen zur bequemeren Bewältigung ihres Haushalts eingesetzt. Wenn sich durch die Verwendung gängiger Hilfsmittel ein Heimeintritt verhindern lässt, kann der Beschwerdeführer der Invalidenversicherung nicht vorwerfen, sie vereitele in unzulässiger Weise ihm zustehende gesetzliche Ansprüche.