Seite 18 sicherte Person das ihr Zumutbare vorgekehrt hat, um die Folgen ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens soweit wie möglich zu mildern (BGE 120 V 368 E. 6b). Bei den oben in Bezug auf den Beschwerdeführer für zumutbar erklärten Hilfestellungen wie den Einsatz eines Staubsaugerroboters mit Wischfunktion, eines Waschturms oder den Einkauf mittels Heimlieferungsservice handelt es sich keinesfalls um unkonventionelle Vorkehrungen, sondern es werden diese auch von vielen gesundheitlich nicht beeinträchtigten Personen zur bequemeren Bewältigung ihres Haushalts eingesetzt.