Den Berechnungen der Rechtsvertreterin des Versicherten, welche von einem wöchentlichen Hilfebedarf von total mindestens 190 Minuten spricht, kann in diesem Sinne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer lässt zwar zusammengefasst vortragen, dass die Richtlinien des BSV, die von der IV festgelegten Mindeststandards, wie auch die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Hilfsmittel (z.B. der Staubsaugerroboter, der gleichzeitig auch die Böden aufnehme), das Institut der lebenspraktischen Begleitung komplett verunmöglichen würden, was der aktuellen Rechtsprechung zuwiderlaufe. Diese Kritik erscheint jedoch nicht statthaft.