4.8.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen resultiert gesamthaft die Feststellung, dass der Hilfebedarf des Beschwerdeführers zwecks Wahrung eines selbständigen Wohnens nicht zwei Stunden pro Woche erreicht, sondern höchstens anderthalb Stunden, so man denn den Dritthilfebedarf im Bereich Organisieren von Mahlzeiten/Kochen wie vom Versicherten gefordert mit 70 Minuten pro Woche veranschlagt. Den Berechnungen der Rechtsvertreterin des Versicherten, welche von einem wöchentlichen Hilfebedarf von total mindestens 190 Minuten spricht, kann in diesem Sinne nicht gefolgt werden.