Beim Austauschen von Glühbirnen, wozu der Beschwerdeführer laut den Abklärungen der IV-Stelle ebenso nicht in der Lage ist, handelt es sich um eine relativ selten anfallende Tätigkeit, sodass ein allfälliger Hilfebedarf nicht berücksichtigt werden kann. Sodann ist dem Abklärungsbericht noch zu entnehmen, dass der Versicherte über ein Cheminée verfügt, das er bei Bedarf selbständig einfeuere. Das erforderliche Brennholz erhalte er von seinen Eltern. Diese brächten es in seine Wohnung. Selber könne er das Holz nicht tragen. In Bezug auf diese Angaben des Beschwerdeführers muss festgehalten werden, dass Wohnungen üblicherweise mit Zentralheizung beheizt werden.