Die weiteren im Abklärungsbericht angegebenen Einschränkungen des Versicherten führen ebenso nicht dazu, dass dieser die erwähnte Schwelle von 2 Stunden Hilfebedarf pro Woche erreicht. Letzteres betrifft namentlich die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, die Bettwäsche zu wechseln; für diese Tätigkeit werden üblicherweise nur einige Minuten benötigt und das Wechseln erfolgt nicht wöchentlich. Beim Austauschen von Glühbirnen, wozu der Beschwerdeführer laut den Abklärungen der IV-Stelle ebenso nicht in der Lage ist, handelt es sich um eine relativ selten anfallende Tätigkeit, sodass ein allfälliger Hilfebedarf nicht berücksichtigt werden kann.