Seite 17 betreffende Möglichkeit zurückgreift. Da der Beschwerdeführer laut eigener Aussage kleinere Einkäufe selbständig erledigen kann, verfügt er ausserdem insoweit über eine zusätzliche Ressource, als er die Häufigkeit solcher Einkäufe erhöhen könnte, wodurch er jeweils weniger Ware zu transportieren hätte. Im Ergebnis kann dem Versicherten beim Bereich Einkaufen kein Dritthilfebedarf angerechnet werden. Die weiteren im Abklärungsbericht angegebenen Einschränkungen des Versicherten führen ebenso nicht dazu, dass dieser die erwähnte Schwelle von 2 Stunden Hilfebedarf pro Woche erreicht.