Kleidung kaufe er selbständig online oder teilweise im J. in I.. Vorliegend ist dem KSH (Rz. 2104) zu entnehmen, zur Schadenminderungspflicht gehöre namentlich, dass die betroffene Person Einkäufe selber online tätige und nach Hause liefern lasse. Die IV-Stelle hat vernehmlassungsweise explizit auf diese Pflicht hingewiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer könne es auf diese Weise vermeiden, schwere Einkaufstauschen nach Hause zu tragen. Dem BSV und der IV-Stelle ist zuzustimmen.