vertretene Auffassung präsentiert sich als sachgerecht und ist aus gerichtlicher Sicht zu bestätigen. Im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Verrichtungen hat der Versicherte gegenüber der Abklärungsperson angegeben, dass der Grosseinkauf von seiner Mutter übernommen werde, dies einmal wöchentlich. Sie kaufe und trage ihm auch schwere Sachen, wie zum Beispiel Wasser. Teilweise begleite er die Mutter beim Einkaufen. Kleinere Einkäufe zwischendurch könne er alleine erledigen. Er fahre dazu mit dem Auto nach I.. Die Einkäufe verstaue und trage er in einem Rucksack. Kleidung kaufe er selbständig online oder teilweise im J. in I.. Vorliegend ist dem KSH (Rz.