Vorliegend kann in Bezug auf das Wäschemachen nicht auf die Notwendigkeit einer Dritthilfe geschlossen werden. Betreffend die genannte Argumentation des Beschwerdeführers ist insbesondere festzustellen, dass dieser sich einen sog. Waschturm (Kombination aus Waschmaschine und Tumbler) anschaffen könnte. Inwieweit dessen Wohnsituation letzteres zulässt, ist unklar, eine allfällige fehlende Möglichkeit wäre indes ohnehin wiederum als IV-fremder Faktor zu werten. Was das Zusammenlegen oder Bügeln von Wäsche angeht, muss auch hier festgehalten werden, dass solche Tätigkeiten zur Wahrung eines selbständigen Wohnens nicht absolut notwendig erscheinen. Die entsprechende vom BSV im KSH (Rz. 2098)