Hinsichtlich des Bereichs Waschen/Bügeln bringt der Beschwerdeführer vor, die Wäsche werde vollständig durch die Mutter übernommen. Er habe zwar im Keller seines Wohnhauses eine Waschmaschine. Dafür müsste er jedoch mehrere Stockwerke die Treppe hinunter und wieder hinauf gehen mit einem schweren Wäschekorb. Dies sei behinderungsbedingt (Gleichgewichtsstörungen) nicht möglich. Auch sei es schwierig für ihn, die Wäsche zum Trocknen mit links aufzuhängen. Vorliegend kann in Bezug auf das Wäschemachen nicht auf die Notwendigkeit einer Dritthilfe geschlossen werden.