Bezüglich der Bodenreinigung verweist die Vorinstanz den Versicherten zutreffend auf den Einsatz eines Staubsaugerroboters mit Wischfunktion, wie sie heute verbreitet sind. Weitergehende Putzarbeiten erscheinen zur Wahrung eines selbständigen Wohnens nicht zwingend erforderlich. Dies gilt etwa für das Abstauben von Regalen oder das Reinigen von Fenstern. Solche Arbeiten fallen nicht in einem Ausmass an, dass sie als erhebliche und regelmässige Tätigkeiten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV zu qualifizieren wären. Hinsichtlich des Bereichs Waschen/Bügeln bringt der Beschwerdeführer vor, die Wäsche werde vollständig durch die Mutter übernommen.