Die darin hinterlegten Minutenwerte – die nicht offiziell publiziert seien – gäben (grundsätzlich) den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen in einem Einpersonenhaushalt wieder. Das Bundesgericht führt sodann aus, dass laut der Rz. 4025 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KASB) vom 1. Januar 2015 (Stand: 1. Januar 2024) im FAKT2 für einen Hilfebedarf der Stufe 3 (d.h. immerhin eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung der betroffenen Person ist möglich; Rz. 4013 KSAB) im Teilbereich Wohnungspflege (d.h. für den Tages- und Wochenkehr) ein Wert von 20 Minuten pro Tag hinterlegt sei.