Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Replik mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.5 auseinander. Dort wurde erwogen, dass die mit Blick auf die Hilflosenentschädigung – neben unterstützenden Gesprächen – anerkanntermassen grundsätzlich notwendigen Hilfeleistungen für die Wohnungsreinigung, die Wäschereinigung bzw. -pflege, die Zubereitung von Mahlzeiten und für administrative Tätigkeiten auch zu berücksichtigen seien, wenn es darum gehe, einen allfälligen Anspruch auf Assistenzbeitrag (vgl. Art. 42quater ff. IVG) zu beurteilen.