Soweit der Beschwerdeführer die Maschine unter Verweis auf dessen unzureichende Leistungsfähigkeit nicht verwendet bzw. nicht verwenden kann, liegt ein IV-fremder Faktor vor. Aus diesem Grund kann in Bezug auf das Reinigen des Geschirrs nicht auf einen Fremdhilfebedarf geschlossen werden. Betreffend das Putzen des Badezimmers – eine Arbeit, die aus hygienischen Gründen vergleichsweise häufig vorgenommen werden muss – ist es vertreterbar, dass man dem Versicherten eine bestimmte Dritthilfe zubilligt. Fraglich erscheint die genaue zeitliche Höhe. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Replik mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.5 auseinander.