4.8.3 Bezüglich der Wohnungsreinigung führte der Versicherte wie erwähnt aus, er sei behinderungsbedingt nicht in der Lage, selber abzuwaschen. Er habe zwar einen Geschirrspüler, dieser erbringe jedoch nicht die gewünschte Leistung, sodass durch die Mutter von Hand abgewaschen werde. In der Tat ist hier festzustellen, dass die Benutzung eines Geschirrspülers dem Versicherten den Abwasch wesentlich erleichtern würde. Soweit der Beschwerdeführer die Maschine unter Verweis auf dessen unzureichende Leistungsfähigkeit nicht verwendet bzw. nicht verwenden kann, liegt ein IV-fremder Faktor vor.