Es sei also immer zu prüfen, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste. Könne eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln oder keine Fenster putzen, müsse sie trotzdem nicht in ein Heim. Auch wenn sie nicht regelmässig staubsaugen oder aufräumen könne, bestehe noch keine Verwahrlosung. Deswegen könnten solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden. Dass die versicherte Person während der Hausarbeit Pausen einle-