Die Einschränkungen bei den einzelnen Verrichtungen, aus denen sich die Besorgung des eigenen Haushalts zusammensetzt, müssen insgesamt ein solches Ausmass erreichen, dass ein selbständiges Wohnen nicht mehr möglich oder zumutbar ist (Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2013/412 vom 16. April 2014 E. 2.2). Das BSV hat dazu in Rz. 2098 des erwähnten Kreisschreibens (vgl. E. 4.7.2 lit. a) präzisiert, die im Rahmen der Haushaltsführung erforderlichen Hilfeleistungen unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es sei also immer zu prüfen, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste.