4.7.2 a) Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Hilflosigkeit (KSH), gültig ab 1. Januar 2022 (Stand 1. Januar 2022) werden die Bestimmungen zur lebenspraktischen Begleitung konkretisiert. Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSH Rz. 2085). Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können.