4.7 4.7.1 Die vom Versicherten geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen sind soweit unbestritten und können aufgrund der Akten als ausgewiesen gelten. Fraglich ist nun, inwieweit sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung halten lässt, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Beeinträchtigungen nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Ausgangspunkt für die betreffende Prüfung ist wie erwähnt, ob die lebenspraktische Begleitung über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450).