Die Kühlschrankkontrolle zuhause führe er selbständig durch. Die Körperhygiene führe der Versicherte laut der Abklärungsperson selbständig und eigenverantwortlich durch. Es seien keine Hinweise notwendig dazu. Der Beschwerdeführer berichte, er habe behinderungsbedingt Schwierigkeiten, die Kontaktlinsen einzusetzen oder das Deo aufzutragen. In Bezug auf die zwischenmenschliche Problembewältigung sei der Versicherte gemäss dem Bericht selbständig. Der Versicherte habe geschildert, er benötige keine Dritthilfe. Störende Sachverhalte könne er eigenverantwortlich ansprechen und klären.