a IVV gehören deshalb auch Haushaltsarbeiten wie das Kochen, die Wäschebesorgung oder das Aufräumen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2011/260 vom 20. März 2012 E. 6.3). Auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen – und damit hilflos – ist gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV also jede Person, die als Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Ausführung der im eigenen Haushalt anfallenden Arbeiten so stark eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr selbständig wohnen könnte, wenn nicht eine Drittperson diese Haushaltsarbeiten für sie ausführen würde.