4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 133 V 450 E. 10.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4) ist nicht zwischen indirekter und direkter Dritthilfe zu unterscheiden, weil es nicht von Belang ist, ob die Drittperson eine bestimmte Arbeit bei der Haushaltsbesorgung nur überwacht oder gleich selbst ausführt. Zur direkten Dritthilfe zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV gehören deshalb auch Haushaltsarbeiten wie das Kochen, die Wäschebesorgung oder das Aufräumen (vgl. den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2011/260 vom 20. März 2012 E. 6.3).